Du hast im „kostenlosen Strategiegespräch" einen Vertrag über 25.000 Euro unterschrieben. Jetzt willst du widerrufen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz müsste doch greifen, oder? Online-Lernen, Zoom-Calls, das ist doch Fernunterricht?
Das Oberlandesgericht Köln sagt: Nein.
Am 6. Dezember 2023 fiel ein Urteil, das die High-Ticket-Coaching-Branche jubeln ließ und Tausende von Kunden in einer rechtlichen Sackgasse zurückließ. Das Aktenzeichen: 2 U 24/23. Die Kernaussage: Zoom-Calls sind kein Fernunterricht. Verträge bleiben gültig. Du musst zahlen.
Das Urteil im Überblick
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 2 U 24/23
Datum: 06.12.2023
Entscheidung: FernUSG nicht anwendbar
Begründung: Keine vertragliche Lernerfolgskontrolle vereinbart
Konsequenz: Vertrag gültig, Kunde muss zahlen (30.000+ €)
Warum das FernUSG nicht greift
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer von Fernlehrgängen. Es verlangt, dass Anbieter eine behördliche Zulassung haben. Ohne Zulassung: Vertrag nichtig. Geld zurück.
Aber das FernUSG greift nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem. ✓ Check – Zoom erfüllt das.
2. Vertragliche Überwachung des Lernerfolgs. ✗ Hier liegt der Knackpunkt.
Das OLG Köln hat entschieden: WhatsApp-Gruppen und Live-Calls ohne Tests, Prüfungen oder Zertifikate sind keine Lernerfolgskontrolle. Es ist Coaching, kein Unterricht. Selbstkontrolle zählt nicht. Fragen im Zoom zählen nicht.
„Die Vereinbarung von Austausch und Netzwerk – einschließlich der Klärung von Fragen zum eigenen Verständnis – genügt nicht."
– OLG Köln, 2 U 24/23
Das Vertragsdesign als Waffe
Was das Urteil zwischen den Zeilen sagt: Die schlauesten Anbieter haben ihre Verträge gezielt so gestaltet, dass das FernUSG nicht greift. Keine Prüfungen. Keine Zertifikate. Keine dokumentierte Lernkontrolle. Nur „Beratung", „Mentoring", „Community".
Das ist keine Lücke im Gesetz. Das ist Absicht.
Und es funktioniert. Im Dezember 2025 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Köln-Urteil abgelehnt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die gespaltene Rechtsprechung
Aber hier wird es interessant: Andere Gerichte urteilen anders.
| Gericht | Datum | FernUSG anwendbar? |
|---|---|---|
| OLG Köln (2 U 24/23) | 06.12.2023 | Nein |
| OLG Naumburg (1 U 41/24) | 26.11.2024 | Nein |
| OLG München (29 U 310/21) | 17.10.2024 | Ja |
| OLG Celle | 29.10.2024 | Ja |
| BGH (III ZR 109/24) | 12.06.2025 | Ja (grundsätzlich möglich) |
Der BGH hat im Juni 2025 klargestellt: Das FernUSG kann auch für B2B-Verträge gelten – wenn die Kriterien erfüllt sind. Das Problem: Bei Anbietern, die ihre Verträge clever formuliert haben, sind sie es eben nicht.
Was das für dich bedeutet
Wenn du einen Coaching-Vertrag unterschrieben hast und widerrufen willst, kommt es auf die Details an:
Prüfe den Vertrag: Steht irgendwo etwas von „Lernerfolgskontrolle", „Tests", „Prüfungen", „Zertifikaten"? Dann hast du eine Chance.
Prüfe das Produkt: Gibt es eine Lernplattform mit Quizzes oder Abschlusstests? Oder nur Zoom-Calls und WhatsApp?
Prüfe dein Auftreten: Hast du als Privatperson oder als Unternehmer gekauft? Bei Verbrauchern gelten andere Regeln – aber viele werden im „Strategiegespräch" dazu gebracht, als „Unternehmer" zu unterschreiben.
Die bittere Wahrheit
Die Branche hat gelernt. Sie hat ihre Verträge angepasst. Sie hat Anwälte, die genau wissen, welche Formulierungen das FernUSG umgehen.
Und die Gerichte? Die schauen sich jeden Einzelfall an. Manche Kunden gewinnen. Die meisten verlieren.
Der Anbieter, der das OLG-Köln-Urteil gewonnen hat, feiert es öffentlich: „Bei uns gibt es kein Geld zurück. Das haben mehrere Gerichte bestätigt."
Er hat nicht Unrecht.
„Der Vertrag ist rechtlich einwandfrei. Ethisch ist er eine Katastrophe. Aber Ethik ist nicht einklagbar."
Bevor du unterschreibst
Die wichtigste Lektion aus diesem Urteil ist nicht juristisch, sondern praktisch: Unterschreibe nie unter Zeitdruck.
Wenn dir jemand im „kostenlosen Strategiegespräch" einen 25.000-Euro-Vertrag vorlegt und sagt, du musst jetzt entscheiden – steh auf und geh. Kein seriöser Anbieter braucht eine Entscheidung in 45 Minuten.
Denn wenn du unterschrieben hast, bist du drin. Und das OLG Köln hat gerade bestätigt: Rauskommen wird schwer.